Unser Konzept

Der Verein "Pamoja - Gemeinsam für Tansania" möchte gemeinsam mit engagierten Menschen vor Ort helfen, Kindern in der Massaisteppe eine solide Schulbildung zu ermöglichen. Insbesondere in den benachteiligten ländlichen Regionen.

Schule Massai Losimingori

 

Dazu nutzen wir die Fähigkeiten gut ausgebildeter Menschen in Tanzania. Wir stehen für Hilfe zur Selbsthilfe.

Der Schlüssel für ein selbstbestimmtes Leben ist Bildung. Seit 2015 unterstützen wir den Bau einer Secondary School in Losimingori.


Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Pamoja-Gemeinsam für Tansania“ und hat seinen Sitz und den Gerichtsstand in Neubrandenburg. Der Verein soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

pamoja massai kinder2

Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit der ländlichen Regionen Tansanias. Dazu unterstützt und initiiert der Verein Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität durch Förderung von sozialen und wirtschaftlichen Projekten, die es den ansässigen Bewohnern ermöglichen, aus eigener Kraft nachhaltige Verbesserungen ihrer Lebensumstände durchzusetzen.
Die Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins liegen dabei insbesondere auf dem Gebiet der Bildung und der Gesundheit. Die Förderung soll sich beziehen auf:
-die Aus-und Weiterbildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen,
-Qualifizierungen (Studien, Berufsausbildungen)
-kooperative Beziehungen zwischen deutschen und tansanischen Schulen und Kindereinrichtungen
Die Mitglieder des Vereins bringen gleichberechtigt ihre Interessen und Kompetenzen zur Umsetzung dieser Ziele ein. Der Verein arbeitet kooperativ mit anderen Organisationen, Vereinen, Bürgerinitiativen, kirchlichen Einrichtungen und kommunalen Verwaltungen vor Ort, die gleiche bzw. ähnliche Ziele verfolgen, zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

projekt Losimingori

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten abgesehen von Aufwandsentschädigungen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) sonstige Zuwendungen
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
6. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ein dem Kassenwart nachgewiesener und vom Vorstand geprüfter Auslagenersatz ist zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft bedarf eines formlosen schriftlichen Antrags. Die Aufnahme in den Verein wird durch den Vorstand beschlossen und schließt die Anerkennung der Satzung ein.
3. Die Mitgliedschaft wird belegt durch die Eintragung im Mitgliedsregister, das durch den Vorstand verwaltet wird.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Stellungsnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen und den anderen Mitgliedern des Vereins in einer geeigneten Form mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Fördernde Mitglieder sind von den Pflichten ordentlicher Mitglieder entbunden, haben jedoch das Recht, diese wahrzunehmen. Sie unterstützen den Verein durch materielle oder finanzielle Leistungen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer kann vom Vorstand beschlossen und muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für die Erledigung aller Aufgaben, die ihm nach dieser Satzung und dem Gesetz obliegen.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Abschluss von Rechtsgeschäften und Verfügungen über Spendenmittel im Rahmen des beschlossenen Haushaltes.
b) Aufstellung die Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
d) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder telefonischem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Der Vorstand ist für die jährliche Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.
7. Der Vorstand kann vorzeitig durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder abberufen und neu gewählt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern als natürliche Personen und jeweils einem Vertreter der Mitglieder als juristische Person.
3. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliche Einladung durch Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder durch Begehren der einfachen Mehrheit der Mitglieder einberufen werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: -der Erlass und die Änderung der Satzung -die Wahl und Abwahl des Vorstandes -die Festlegung von zwei Kassenprüfern -die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages -Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Jahr -Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung -Beschluss der Auflösung des Vereins
6. Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist
7. Dieses wird in der folgenden Versammlung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Beschluss bestätigt.
8. Über alle Beschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung bindend mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
9. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei besonderen Anlässen auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder Verlangen des Vorstandes einberufen werden. Dabei müssen die gleichen Formvorschriften wie zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingehalten werden.
11. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

§ 8 Geschäftsordnung, Geschäftsführer

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte. Über die Aktivitäten ist dem Vorstand während der nächsten Sitzung und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Kassenprüfung

Die Jahresabschlüsse des Vereins werden von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Vorstand zu berichten und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jährlich entrichtet. Der Beitrag ist bis März des laufenden Jahres fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss dabei ein Tagesordnungspunkt auf der Einladung sein. Die Auflösung muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Hilfe für die Massai e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde laut Protokoll der Gründungsversammlung beschlossen in Neubrandenburg am 29.11.2014.
Eintragung in das Vereinsregister: 19. Januar 2015


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